Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 40 Voraussetzungen einer Beförderung
Stand: 17.03.2026
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
Die Beförderung erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.
Wird zitiert von 224 Entscheidungen zu § 40 BLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 – 4 S 126/15Dienstliche Beurteilung: Rechtswidrigkeit wegen fehlerhafter Vergleichsgruppenbildung und fehlender Begründung der Gesamtbewertung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OVG NRW, 29.09.2005 – 1 A 4240/03Dienstliche Beurteilung: Zulässigkeit der Befragung eines ranggleichen Vorgesetzten zu beurteilungsrelevanten Gesichtspunkten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 24.01.2011 – 1 A 1810/08Dienstliche Beurteilung ohne eigene Anschauung des Beurteilers; Erfordernis einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- BVerwG, 26.09.2012 – 2 A 2/10Dienstliche Beurteilung; Zweitbeurteilung; Tatsachengrundlage und BegründungZitiert von 120
- VG Saarland Saarlouis, 11.05.2011 – 2 K 286/10Zitiert von 1
- BVerwG, 17.03.2016 – 2 A 4/15Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung durch ein außerhalb des Vorgesetztenstrangs stehendes Referat der BehördeZitiert von 72
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2025 – 2 VR 3.25Zwingende Anforderung des Nachweises von Führungseignung in einer StellenausschreibungZitiert von 26
- BVerwG, 12.10.2023 – 2 A 7/22Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer RegelbeurteilungZitiert von 64
- VG Bayreuth, 30.06.2023 – B 5 S 23.490
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.